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Die Fortbildungspflicht besteht im Umfang von jährlich mindestens 30 Unterrichtseinheiten. Eine Unterrichtseinheit umfasst eine Dauer von 45 Minuten.
Der Inhalt der Fortbildung wird von der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst oder vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst in Abstimmung mit den Beauftragten festgelegt und durch den Träger des Rettungsdienstes in geeigneter Weise öffentlich gemacht.
Die Fortbildung besteht aus einem Pflicht- sowie einem Wahlanteil. Die Pflichtanteile sollen zusammenhängend absolviert werden.