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Für die Gewährung von Beihilfen und finanziellen Unterstützungen gelten die §§ 15 bis 19 des Tiergesundheitsgesetzes sowie die §§ 15 bis 22 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 dieser Verordnung sinngemäß. Im Fall der Gewährung von Beihilfen, die keine Tierwertverluste betreffen, sind die Beihilfeanträge vom Tierhalter oder sonstigen Leistungsabrechnungsberechtigten direkt an die Tierseuchenkasse zu senden. Der Tierseuchenkasse werden auf Anforderung zwecks Prüfung der sachlichen Richtigkeit Unterlagen über die Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorgaben von der für den Tierbestand zuständigen Kreisordnungsbehörde zugesandt.
In Bezug auf Tierseuchen werden die Beihilfen für Tierseuchen gewährt, die in der Liste der Tierseuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429,…
Die Beihilferegelungen im Zusammenhang mit Tierseuchen werden innerhalb von drei Jahren, nachdem die durch die Tierseuche verursachten Kosten oder Schäden…
Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadensfalles oder erbrachter Leistung der Tierseuchenkasse vorliegen.
Einzelheiten der Gewährung von Beihilfen nach Absatz 1 werden durch Satzung [5] geregelt. Die §§ 72 und 72a des Tierseuchengesetzes gelten entsprechend.…
Die Tierseuchenkasse kann Beihilfen gewähren für
Die Kosten, die durch die Mitwirkung von Personen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 und 3 bei der Tierwertermittlung oder Schätzung entstehen, werden diesen von der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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