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Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter ist für den Bereich der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung zuständig für die Bestellung
des Prüfungsausschusses nach § 7 Absatz 2 Satz 4 und
einer Tierärztin oder eines Tierarztes nach § 7 Absatz 3 Satz 4.
die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter.
Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter ist zuständige Behörde beziehungsweise Landesstelle
für Überprüfungen gemäß § 7d Absatz 2,
im Sinne des § 59 des Pflanzenschutzgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
zuständige Stelle nach § 6 Absatz 5, 6 und 10 der Düngeverordnung, bei Genehmigungen und Auflagen im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde,
Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter ist zuständig für die Zahlung der Beihilfe nach Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.