Anhang I TÜPrKostO1992GebVUmstV
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3474 - 3478
Für die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben: bis 100 qmHeizfläche1,55 x H + 56,24,über 100 qmbis 500 qmHeizfläche0,63 x H + 144,70,über 500 qmbis 3.000 qmHeizfläche0,53 x H + 192,76,über 3.000 qm Heizfläche0,48 x H + 321,60, elektrischen Leistung N in kW und beträgt in EUR 0,07 x N + 56,24.1.1.3Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form23,52 EUR.1.1.4Bei Abgaswasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar sind, beträgt der Zuschlag77,72 EUR.1.1.5Bei Dampfkesseln beträgt der Zuschlag für die Prüfung der Einrichtungen für den Betrieb a)mit ständiger Beaufsichtigung von einer Warte aus oder mit eingeschränkter Beaufsichtigung oder ohne ständige Beaufsichtigung über 24 Stunden41,93 EUR oder b)ohne ständige Beaufsichtigung über 72 Stunden77,72 EUR.1.1.6Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, beträgt der Zuschlag jeweils bei einem Rauminhalt bis 50 Liter46,02 EUR, über 50 Liter bis 400 Liter53,69 EUR, über 400 Liter bis 2.000 Liter72,60 EUR, über 2.000 Liter bis 5.000 Liter96,63 EUR, über 5.000 Liter bis 10.000 Liter115,04 EUR, über 10.000 Liter115,04 EUR und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter10,74 EUR. 1.1.7.2 Bei Rohrwänden gilt als Heizfläche in qm die Fläche H = n x l x d(tief)a x pi. Es bedeuten: n Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zugrunde gelegt werden darf: b n(tief)max = ------------, 2 x d(tief)a l mittlere beheizte Länge der Rohre in m, d(tief)a Rohraußendurchmesser in m, b Breite der Rohrwand in m. Eine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung für Auskleidungen, Ausmauerungen, Ausstampfungen und dergleichen bleiben unberücksichtigt. 1.1.7.3 Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z. B. Bailey-Platten, Zündgürtel, Zyklone) gilt als Heizfläche in qm die Fläche d(tief)a H = n x l -------- x pi, 2 wobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist. 1.1.7.4 Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizfläche in qm die Fläche pi x d(tief)a H = n x l x ((-------------)+(t-d(tief)a)), 2 wobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet. - äußere Prüfung0,95fache )einer Jahresgebühr- innere Prüfung0,95fache )- Wasserdruckprüfung0,70fache ) bis 4,00 t/h22,91 x D + 40,90oder bis 2,75 MW32,67 x Q + 40,90,über 4,00 t/h11,45 x D + 85,90oder über 2,75 MW16,31 x Q + 85,90.
Für eine Abnahmeprüfung, z. B. nach wesentlicher Änderung (Teilabnahmeprüfung), kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.
Wiederkehrende Prüfungen
Für die wiederkehrenden Prüfungen (äußere Prüfung, innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) wird zu Beginn jedes Kalenderjahres eine Jahresgebühr erhoben, unabhängig von der Art und Anzahl der wiederkehrenden Prüfungen. Die Jahresgebühr ist nicht zu erheben, wenn ein Dampfkessel außer Betrieb gesetzt und dies der zuständigen Technischen Überwachungs-Organisation bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres angezeigt worden ist; dies gilt nicht für die im Laufe des nächsten Kalenderjahres wieder angemeldeten Dampfkessel.
In dem Jahr, in dem die Gebühr für die Abnahmeprüfung entsteht, wird für die wiederkehrende Prüfung keine Jahresgebühr erhoben.
Kann eine Wasserdruckprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren Prüfung als Ergänzung durchzuführen ist, nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der inneren Prüfung durchgeführt werden, so wird dafür bis zum 0,7fachen einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 56,24 EUR erhoben.
Abweichend von Nummer 1.4.1 Satz 1 werden für die wiederkehrenden Prüfungen von Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen, ausgenommen solchen auf Fahrgastschiffen, die Gebühren wie folgt erhoben: