Anhang V TÜPrKostO1992GebVUmstV
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3487 - 3492
1.1.1Grundgebühr Die Grundgebühr beträgt für Läger für ortsbewegliche Gefäße82,83 EUR, für Läger mit ortsfesten Tanks11,25 EUR, für Füllstellen66,98 EUR, für Tankstellen22,50 EUR.1.1.2Zuschläge Die Zuschläge betragen für Läger mit mehr als einem ortsfesten Tank je weiteren Tank5,11 EUR, für Füllstellen mit mehr als zwei Fülleinrichtungen je weitere Fülleinrichtung8,18 EUR, für Tankstellen mit mehr als vier Zapfventilen je weiteres Zapfventil5,11 EUR.1.1.3Prüfungsfaktor Der Prüfungsfaktor beträgt für die Prüfung vor Inbetriebnahme1,1, für die wiederkehrende Prüfung1,0, für die Prüfung nach wesentlicher Änderung1,0, für die angeordnete Prüfung oder die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme1,0.1.1.4Höchstgebühr Die Höchstgebühr beträgt für die Prüfung von Lägern mit ortsfesten Tanks830,34 EUR, für die Prüfung von Füllstellen176,91 EUR, für die Prüfung von Tankstellen91,01 EUR. 2.1.1Grundgebühr Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt bis 10.000 Liter69,54 EUR, über 10.000 Liter bis 50.000 Liter75,16 EUR, über 50.000 Liter85,90 EUR.2.1.2Prüfungsfaktor 2.1.2.1Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor für die Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnung1,6, für die Bauprüfung1,6, für die Druckprüfung1,1, für die Prüfung der Außenisolierung1,6, für die äußere Prüfung1,0, für die innere Prüfung1,0, für die Prüfung der Innenbeschichtung2,1, für die Dichtheitsprüfung1,4, für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung1,2, für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)0,3.2.1.2.2Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen oder Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor für die äußere Prüfung0,9, für die innere Prüfung1,6, für die Prüfung der Innenbeschichtung1,4, für die Dichtheitsprüfung1,3, für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung1,1, für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)0,2. 3.1.1Grundgebühr Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt bis 5.000 cbm120,66 EUR, über 5.000 cbm bis 10.000 cbm206,05 EUR, über 10.000 cbm bis 20.000 cbm281,21 EUR, über 20.000 cbm281,21 EUR, und zusätzlich je weiteren und angefangenen 10.000 cbm46,02 EUR.*3.1.2Prüfungsfaktor 3.1.2.1Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor für die Vorprüfung ohne Nachrechnung der statischen Berechnungen1,3, für die Bauprüfung2,7, für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens2,7, für die Standdruckprobe1,0, für die Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit (10 v. H.)1,0, für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes0,8, für die äußere Prüfung1,1, für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)0,5.3.1.2.2Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen und Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor für die innere Prüfung1,5, für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens1,4, für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes0,8, für die äußere Prüfung0,9, für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)0,3. 8.1.1Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Lägern und Füllstellen werden für jede in sich geschlossene Anlage eine Grundgebühr von 37,32 EUR und folgende Zuschläge erhoben: explosionsgeschützte Bauartnormale Bauartin EURin EUR für jedes Gerät (Motoren, Transformatoren, Umformer, Gleichrichter) - bis zu einer Leistung von je 15 kW12,787,16, - bis zu einer Leistung von je mehr als 15 kW24,0312,27, für jede Leuchte4,093,07. Die Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen enthalten. Für die Prüfung der Mess-, Steuer- und Regelanlagen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.8.1.2Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben 8.1.2.1für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen - für jede Förder- und Abgabeeinheit36,81 EUR, - für jede Zusatzeinrichtung (Belegdrucker/Mess-, Rechen- oder Anzeigeeinheit mit Fernübertragung)18,41 EUR;8.1.2.2für die Prüfung jeder Einrichtung zur Ableitung statischer Ladung jeder zusätzlichen Abgabeeinheit (Zapfschlauch mit Zapfventil), die die Zahl der Fördereinheiten überschreitet,7,16 EUR, für die Prüfung von Gasrückführsystemen je Einzelanlage18,41 EUR. Für die Prüfung sonstiger elektrischer Einrichtungen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben. 8.2Einrichtungen für den Blitzschutz 8.2.1Für die Prüfung der Einrichtung für den Blitzschutz wird für jede in sich geschlossene Anlage eine Grundgebühr von34,26 EUR und ein Zuschlag für jede Trennstelle von7,16 EUR erhoben. 8.3Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz 8.3.1Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden erhoben Prüfung nach VDE 0165 je Abgabeeinrichtung4,60 EUR, Funktionsprüfung für den ersten Tank65,45 EUR, für jeden weiteren Tank ein Zuschlag von21,47 EUR, für jede Fremdstromanlage ein Zuschlag von10,74 EUR, für jede Anode ein Zuschlag von10,74 EUR.8.3.2Für die Prüfung auf Erfordernis eines kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden erhoben Messung des spezifischen Bodenwiderstandes65,45 EUR, Messung des Tank-/Bodenpotentials je Tank36,30 EUR, Ermittlung des Ausbreitungswiderstandes je Tank18,92 EUR.8.3.3Für die Prüfung auf Erfordernis des kathodischen Korrosionsschutzes von Lägern und Füllstellen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben. 8.4Angeordnete Prüfungen Für angeordnete Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 8.1 bis 8.3 erhoben. K=Gebühr in EUR,d=durchmesser- und prüfartabhängiger Faktor nach Nummer 9.2,l=Fernleitungslänge in km, wobei für die Gebührenerrechnung Mindestlängen nach Nummer 9.3 zu berücksichtigen sind. Bei Parallel-Leitungen wird bei wiederkehrenden Prüfungen die Leitung mit dem größten Durchmesser mit 100 v. H., alle weiteren Leitungen werden mit 30 v. H. der Länge in Ansatz gebracht. Eine Parallel-Führung liegt vor, wenn zwei oder mehr unabhängig betreibbare Leitungen, die gleichartige Fördermedien in gleicher Richtung fördern, über eine Strecke von mehr als 5 km überwiegend in einem Abstand von nicht mehr als 50 m parallel zueinander verlaufen. In eine Rohrleitung einbezogene Doppelleitungen, z. B. Loopingstrecken und Doppeldüker, werden bei wiederkehrenden Prüfungen nicht angerechnet.A=prüfartabhängiger Faktor für den Rohrleitungsstrang in EUR/km nach Nummer 9.3,B=stations- und prüfartabhängiger Faktor in EUR nach Nummer 9.4,C=prüfabhängiger Faktor in EUR nach Nummer 9.5 bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflussgebieten,Z=Anzahl der DMS-Messgitter oder SDM-Messlängen je Fernleitung einschließlich ihrer evtl. Abzweigleitungen bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflussgebieten. 9.2Der Zahlenwert für den Faktor d wird wie folgt bestimmt:Außendurchmesser der Fernleitung in mmVorprüfungBauprüfungFestigkeits- und DichtheitsprüfungAbnahmeprüfungWiederkehrende Prüfung (bei Medium)RohölProdukt1234567<=273,10,70,70,70,70,750,80>273,1 <=304,80,80,70,80,80,750,80>304,8 <=406,40,80,70,80,81,01,08>406,4 <=711,21,11,11,01,01,01,08>711,21,41,71,41,41,01,08Ergeben sich hiernach bei den erstmaligen Prüfungen von Leitungen bis zu 273,1 mm Durchmesser unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern.