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Die Kosten der Untersuchung trägt das Land. Für die Vergütung oder Entschädigung von Sachverständigen und Zeugen gilt das Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Die Entschädigung oder Vergütung wird von der Verwaltung des Landtages festgesetzt. Der Zeuge und der Sachverständige kann beim Amtsgericht Dresden die gerichtliche Festsetzung beantragen.
Dem Betroffenen können die notwendigen Auslagen, welche durch die Wahrnehmung der ihm nach diesem Gesetz zustehenden Rechte entstanden sind, ganz oder teilweise erstattet werden. Hierüber entscheidet der Untersuchungsausschuß auf Antrag des Betroffenen nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen wird von der Verwaltung des Landtages festgesetzt; Entschädigung nach Absatz 1 ist anzurechnen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Zeugen und Sachverständige, die von der Widerspruchskammer geladen werden und vor dieser erscheinen, haben Anspruch auf eine angemessene Erstattung der Reise-…
Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land; das gilt auch für die Kosten einer angemessenen Personalausstattung des Ausschusses und der Fraktionen.…
1Die Kosten des Untersuchungsverfahrens beim Landtag trägt das Land. 2Das gilt auch für die Kosten einer angemessenen Personalausstattung des Ausschusses und…
Zeugen, Sachverständige und Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Der…
Zeugen, denen nach Absatz 2 ein Erstattungsanspruch zusteht, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige haben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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