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Der Bund erwirbt die unbeschränkten, übertragbaren und unwiderruflichen Nutzungsrechte an den Konzepten und Programmen. Die Wahrnehmung dieser Rechte wird an die Koordinierungsstelle übertragen, Die Länder erhalten nicht ausschließliche, übertragbare Nutzungsrechte; diese können von den Ländern jeweils im eigenen Land auf kommunale Dienststellen sowie Institutionen übertragen werden, die eine mehrheitliche Landesbeteiligung aufweisen oder die hoheitliche oder schlicht hoheitliche Aufgaben für das jeweilige Land wahrnehmen. Diese Rechte sind beim Abschluss von Vereinbarungen mit Dritten sicherzustellen.
Entwicklungsleistungen, die von Vereinbarungspartnern in die Verbundentwicklung eingebracht werden, werden der Kooperation mit vollständigen Nutzungsrechten zur Verfügung gestellt.
Bei entsprechenden Gegenleistungen können Nutzungsrechte am UDK an Interessenten die nicht der Kooperation oder ihrem Wirkungskreis angehören, übertragen werden. Hierzu ist ein Beschluss des Lenkungsausschusses nach § 4 erforderlich.
Die Vereinbarungspartner sind grundsätzlich bereit, sich ihre Umwelt-Datenkatalog-Inhalte unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und sonstiger Geheimhaltungsbestimmungen gegenseitig zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten, mit Ausnahme von solchen über zuständige Bedienstete, werden nicht übermittelt.
Der Bund ist befugt, im Einvernehmen mit den übrigen Vereinbarungspartnern für die gemeinsame Entwicklung und Pflege des UDK Kooperationen mit weiteren Staaten abzuschließen und die Übertragung von nicht ausschließlichen, übertragbaren Nutzungsrechten zu vereinbaren.