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Im Lenkungsausschuss haben der Bund drei Stimmen und jedes beteiligte Land eine Stimme. Der Lenkungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Für Beschlüsse des Lenkungsausschusses ist grundsätzlich die einfache Mehrheit erforderlich. Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen, die über die in § 7 Abs. 1 festgelegten Leistungen hinausgehen, müssen einstimmig gefasst werden. Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen könnennur mit Zustimmung der betroffenen Vereinbarungspartner gefasst werden.
Beschlüsse des Lenkungsausschusses sind für die Koordinierungsstelle verbindlich.