Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zuständige Behörde für den Vollzug des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
Zuständige oberste Landesbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist bei Tagesanlagen von Unternehmen des Bergwesens das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie oberste Landesbehörde, das Oberbergamt des Saarlandes mittlere Landesbehörde und das Bergamt die für den Vollzug zuständige Behörde.
Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.