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Die schriftliche Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer sowie für Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst folgende Aufsichtsarbeiten: Für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit einer anderen Muttersprache (Grundsprache) als Deutsch gilt, dass Gehen die fachterminologischen Anforderungen in den Aufsichtsarbeiten gemäß Satz 1 Nummer 4 und 5 über den fachlichen Grundwortschatz wesentlich hinaus - einzelne Begriffe können auch als Fußnoten angegeben werden -, kann bei den genannten Aufgaben ein Fachwörterbuch zugelassen werden. Bei den übrigen Aufgaben sind keine Hilfsmittel zulässig.
Aufsatz in der zu prüfenden Sprache über eines von drei zur Wahl gestellten Themen zur Politik, Wirtschaft oder Kultur des Sprachraums dieser Sprache (Bearbeitungszeit: 150 Minuten);
statt des Aufsatzes nach Satz 1 Nummer 1 ein Aufsatz über eines von drei zur Wahl gestellten Themen zur deutschen Politik, Wirtschaft oder Kultur in Deutsch zu schreiben ist,
Satz 1 Nummer 2 bis 5 mit der Maßgabe gilt, dass Deutsch zu prüfende Sprache ist und an die Stelle von Deutsch die Muttersprache (Grundsprache) tritt.
Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art von etwa 350 Wörtern Länge aus dem Deutschen in die zu prüfende Sprache (Bearbeitungszeit: 90 Minuten);
Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art von etwa 350 Wörtern Länge aus der zu prüfenden Sprache ins Deutsche (Bearbeitungszeit: 90 Minuten);
Übersetzung eines anspruchsvollen, dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes von etwa 350 Wörtern Länge aus dem Deutschen in die zu prüfende Sprache (Bearbeitungszeit: 90 Minuten);
Übersetzung eines anspruchsvollen, dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes von etwa 350 Wörtern Länge aus der zu prüfenden Sprache ins Deutsche (Bearbeitungszeit: 90 Minuten);
Fragenkatalog zur deutschen Rechtssprache (Bearbeitungszeit: 30 Minuten).
Der schriftliche Teil der Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst vom schriftlichen Teil der Prüfung nach Absatz 1 die Prüfungsteile nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 6 bzw. Satz 2. Sämtliche Aufgaben sind ohne Benutzung von Hilfsmitteln zu bearbeiten.