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Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4, in dem die Gesamtnote als Wortbezeichnung gemäß § 18 Abs. 3 unter Beifügung der erreichten Punktzahl angegeben wird. In dem Zeugnis ist kenntlich zu machen, ob die Fremdsprache für die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer Ziel- oder Grundsprache ist.
Wer an der mündlichen Prüfung teilgenommen und die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 oder Anlage 6.