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Durch die erfolgreiche Ablegung der erworben. Abschnitt VI Besondere Bestimmungen
Übersetzerprüfung wird die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Übersetzerin/Staatlich geprüfter Übersetzer“,
der Dolmetscherprüfung wird die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Dolmetscherin/ Staatlich geprüfter Dolmetscher“,
der Prüfung für Übersetzerinnen und Dolmetscherinnen und Übersetzer und Dolmetscher wird die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Übersetzerin und Dolmetscherin/Staatlich geprüfter Übersetzer und Dolmetscher“