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Tritt ein Prüfling nach der Zulassung zur Teilnahme an der Prüfung von der Prüfung zurück, wird er einem Prüfling gleichgestellt, der die Prüfung nicht bestanden hat. Das Gleiche gilt, wenn ein Prüfling die Prüfung ganz oder teilweise versäumt.
Die Vorschrift des Absatzes 1 über das Nichtbestehen der Prüfung findet keine Anwendung, wenn ein Prüfling aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen, und diese Gründe unverzüglich nachweist. Ob der Prüfling die Gründe zu vertreten hat, entscheidet für die schriftliche Prüfung die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, für die Durchführung der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission nach § 7. Hat der Prüfling die Gründe nicht zu vertreten, ist ihm ein besonderer Termin zur Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung einzuräumen.