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In den jeweiligen Prüfungen sind nachzuweisen:
in allen Prüfungsarten:sichere Beherrschung beider Sprachen in Grammatik, Wortschatz, Stil, Rechtschreibung, Aussprache und Intonation; Gewandtheit im Ausdruck; Fähigkeit der Anpassung an den jeweiligen Text und seine Sprachform; die Befähigung, möglichen Missverständnissen und Fehldeutungen eines Textes vorzubeugen;
darüber hinaus bei der Dolmetscher- und der Übersetzer- und Dolmetscherprüfung:rasche Auffassungsgabe, gutes Gedächtnis, Konzentrationsfähigkeit und Einfühlungsvermögen, die Befähigung, mögliche Missverständnisse und Fehldeutungen der Übertragung vorauszusehen und bei der Wiedergabe auszuschalten; gewandtes und sicheres Auftreten; Vertrautheit mit den praktischen Anforderungen und Gepflogenheiten des Dolmetschens.
Jede Prüfungsteilnehmerin oder jeder Prüfungsteilnehmer hat vertiefte sprachliche Kenntnisse sowie Grundkenntnisse über Sachzusammenhänge auf dem Fachgebiet nachzuweisen, auf dem sie oder er die Prüfung ablegt. Abschnitt III Schriftliche Prüfung