Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ein Zulassungsbewerber, der praktische Arbeiten fälschlich als eigene ausgibt, wird von der weiteren Zulassungsprüfung ausgeschlossen. Für das weitere Verfahren gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.
Bei Zulassungsbewerbern, die bei den Prüfungen zu täuschen versuchen, wird der bis zur Entdeckung des Täuschungsversuchs abgelegte Teil der einzelnen Prüfung als mangelhafte Leistung bewertet. Als Täuschungsversuch gilt auch das Bereithalten unerlaubter Hilfsmittel.
Bei anderen Verstößen gegen die Prüfungsordnung kann der Aufsichtführende (§ 4 Abs. 3) oder der Vorsitzende (§ 5) den Zulassungsbewerber verwarnen, bei schweren Verstößen ihn von der weiteren Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt beim Ausschluß als nicht bestanden. Anlaß und Begründung der Maßnahmen sind im Protokoll festzuhalten.
Wer zu täuschen versucht oder insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgibt (§ 17 Absatz 3) oder…
Wer zu täuschen versucht oder insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgibt (§ 17 Absatz 3) oder…
Zu prüfende Personen, die bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der Fortsetzung dieser Arbeit…
Einer Anwärterin oder einem Anwärter, die oder der zu täuschen versucht, insbesondere die Erklärung gemäß § 16 Absatz 3 zur Praxisarbeit unrichtig abgibt oder…
Prüflinge, die bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der Fortsetzung dieser Arbeit ausgeschlossen…
Versucht die Bewerberin oder der Bewerber das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Drohung oder unerlaubte Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.