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Der Zulassungsbewerber wird vom Zulassungsausschuß zur schriftlichen Arbeit unter Aufsicht bei der Zulassungsbehörde mit einer Frist von zwei Wochen geladen.
Die Zulassungsbehörde stellt die Hilfsmittel für die Arbeit. Andere Hilfsmittel sind nicht zugelassen.
Die Aufsicht bei der schriftlichen Arbeit führt ein Beamter des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes. Er händigt die Prüfungsaufgabe dem Zulassungsbewerber im verschlossenen Umschlag aus, führt ein Protokoll über den Ablauf der Prüfung und veranlaßt die Übersendung der Arbeit an den Vorsitzenden des Zulassungsausschusses.
Zulassungsbewerber, die den festgesetzten Beginn der schriftlichen Arbeit um mehr als eine Viertelstunde versäumen, können diesen Prüfungstermin nicht mehr wahrnehmen. Die schriftliche Arbeit ist alsbald nachzuholen.
Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
Die schriftliche Arbeit wird von zwei vom Vorsitzenden bestimmten Mitgliedern des Zulassungsausschusses unabhängig voneinander beurteilt. Wird die Arbeit von einem der beiden Beurteiler schlechter als ausreichend bewertet, so entscheidet der Ausschußvorsitzende, ob die schriftliche Arbeit bestanden ist. Die endgültige Note setzt der Zulassungsausschuß fest.
Wird die Arbeit von beiden Beurteilern oder im Fall des Absatzes 6 Satz 2 vom Vorsitzenden schlechter als ausreichend bewertet, so ist der Zulassungsbewerber zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. § 3 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Die Note der schriftlichen Arbeit ist dem Zulassungsbewerber auf seinen Wunsch hin mitzuteilen.
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Für diese Arbeit stehen höchstens fünf Stunden zur Verfügung. Es sollen…
Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei nach § 26 Abs. 2 berufenen Mitgliedern der Prüfungskommission, die nicht an der mündlichen Prüfung teilnehmen müssen,…
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind an drei möglichst aufeinanderfolgenden Tagen unter Aufsicht einer von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses…
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden grundsätzlich mit einem Computer bearbeitet, wenn die oder der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses dem…
Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind auf die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen…
Dem Prüfling wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten mitgeteilt, sobald Noten und Punktwerte endgültig festgelegt sind, spätestens jedoch zwei Wochen vor der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.