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Das Gutachten besteht aus den abschließenden Bewertungen der praktischen Arbeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 2), der endgültigen Note der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht, den Einzelnoten der mündlichen Prüfungen, der Gesamtnote (§ 6 Abs. 6) und einer die Leistungen zusammenfassenden beschreibenden Empfehlung für die Zulassungsbehörde.
Der Zulassungsbewerber erhält ein Zeugnis mit den Prüfungswerten und der Feststellung, ob die praktischen Arbeiten als hinreichend bewertet worden sind. Werden sie nicht als hinreichend bewertet, so ist das zu begründen.
Zeugnisse von Zulassungsbewerbern, bei denen die Teilnahme an einem Seminar an die Stelle der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht tritt, weisen statt der Klausurnote folgenden Vermerk nach: ,,An Stelle der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht hat der Zulassungsbewerber nach § 22 Abs. 4 Satz 2 ÖbVermIng BO NW an einem vom Zulassungsausschuß anerkannten Seminar teilgenommen."
Die Prüfungsunterlagen werden bei der Zulassungsbehörde aufbewahrt und können dort vom Zulassungsbewerber bei Darlegung eines berechtigten Interesses eingesehen werden.
Die Note der schriftlichen Arbeit ist dem Zulassungsbewerber auf seinen Wunsch hin mitzuteilen.
Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird. Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses hat…
Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender…
Nach Bewertung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses in den Geschäftsräumen der zuständigen Stelle zur Einsichtnahme zur…
Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten oder der Kandidatin auf Antrag Einsicht in seine oder ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf…
Nach dieser Verordnung Ausgebildete sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihr Befähigungsbericht gemäß § 10 und die Aufsichtsarbeiten in der Gesamtnote gemäß § 12…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.