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Die praktischen Arbeiten eines Zulassungsbewerbers werden von zwei Mitgliedern des Zulassungsausschusses unabhängig voneinander danach beurteilt, ob die Vermessungsunterlagen sachgerecht ausgewertet und die Anschlußpunkte hinreichend überprüft worden sind und ob die Aufnahme nach den Regeln der Vermessungstechnik ausgeführt worden ist. Die abschließende Bewertung der praktischen Arbeiten stellt fest, ob der Beurteiler den Zulassungsbewerber nach den vorgelegten praktischen Arbeiten für befähigt hält, Katastervermessungen selbständig auszuführen. Bei voneinander abweichenden Bewertungen der beiden Beurteiler entscheidet der Vorsitzende des Zulassungsausschusses oder sein Vertreter.
Neben den praktischen Arbeiten prüfen die Beurteiler (Absatz 1) nach der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Liste (§ 2 Abs. 1), ob die Dauer der praktischen Tätigkeit als hinreichender Nachweis für die Fähigkeit zur selbständigen Tätigkeit bewertet werden kann. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden die praktischen Arbeiten als nicht hinreichend bewertet, so ist dem Zulassungsbewerber darüber ein Bescheid zu erteilen. Er ist aufzufordern mitzuteilen, ob er an der Zulassungsprüfung weiter teilnehmen will. Auf die Möglichkeit, den Nachweis der praktischen Arbeiten zu ergänzen (§ 6 Abs. 3), ist hinzuweisen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Der Prüfling ist zur praktischen Prüfung zugelassen, wenn mindestens zwei Prüfungsarbeiten mit ,,ausreichend“ oder mit einer besseren Bewertung beurteilt worden…
Die Leistungen in der praktischen Prüfung sind mit einer in § 12 festgelegten Note zu bewerten. Die Entscheidung wird vom Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit…
Zur praktischen Prüfung wird zugelassen, wer in mindestens zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ und in keiner Prüfungsarbeit…
Der Prüfling ist zur praktischen Prüfung zugelassen, wenn mindestens drei Prüfungsarbeiten mit „ausreichend“ oder mit einer besseren Bewertung beurteilt worden…
Spätestens zehn Tage vor der praktischen Prüfung sind den Prüflingen die Zulassung zur praktischen Prüfung sowie die Prüfungsfächer der praktischen Prüfung…
Die praktische Ausbildung darf nur fortgesetzt werden, wenn die Beurteilung eines Abschnittes mindestens mit der Note ,,ausreichend" abschließt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.