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Zuständige Stellen im Sinne des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1994 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) , sind die kommunalen Gebietskörperschaften als Träger von Jugendämtern.
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Unterhaltsvorschussgesetzes sind die nach Absatz 1 zuständigen Stellen.