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Die Medizinische Fakultät und das Universitätsklinikum erstatten einander entsprechend der Aufgabenverteilung die Kosten der erbrachten Leistungen und der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material nach Maßgabe der zu treffenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen.
Der Freistaat Sachsen gewährt dem Universitätsklinikum Zuweisungen für Investitionen und sonstige nicht entgeltfähige betriebsnotwendige Kosten nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.
Das Universitätsklinikum kann zur Deckung seiner Ausgaben insbesondere für Investitionen Kredite aufnehmen. Diese sind im Wirtschaftsplan auszuweisen.
Kassenverstärkungskredite zur Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen dürfen 10 Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Erträge nicht überschreiten und müssen spätestens sechs Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres zurückgezahlt sein. Das Staatsministerium der Finanzen kann eine höhere Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten zulassen. Im Übrigen bedarf die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen der Einwilligung des Gewährträgers.
Das Universitätsklinikum deckt seine Kosten mit den für seine Leistungen vereinbarten oder festgelegten Vergütungen, soweit nicht nach Maßgabe des…
Das Universitätsklinikum deckt seine Kosten in der Krankenversorgung mit den für seine Leistungen vereinbarten und festgelegten Vergütungen. Für Investitionen…
„(5) Kassenverstärkungskredite zur Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen dürfen 10 Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Erträge nicht…
Das Land stellt der Universität für Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin einen gesonderten Zuschuss für den laufenden Betrieb zur Verfügung. Das…
Für die Verbindlichkeiten des Universitätsklinikums haftet der Freistaat Sachsen als Gewährträger unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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