§ 16 UKSG
Finanzwesen
(1)
Das Universitätsklinikum deckt seine Kosten in der Krankenversorgung mit den für seine Leistungen vereinbarten und festgelegten Vergütungen. Für Investitionen und Bauunterhalt gewährt das Land Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans.
(2)
(3)
Erfolgt die Verwaltung des Landeszuschusses für Forschung und Lehre im Rahmen einer Auftragsverwaltung durch das Universitätsklinikum, ist das Universitätsklinikum an die Entscheidungen der Medizinischen Fakultät bezüglich der ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel gebunden.