§ 9 UKSG
Dem Aufsichtsrat gehören an Die/Der Vorsitzende wird aus dem Kreis der Mitglieder des Aufsichtsrats nach einem Vorschlag der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde vom Aufsichtsrat gewählt.
eine Vertreterin/ein Vertreter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde,
eine Vertreterin/ein Vertreter der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde,
eine Vertreterin/ein Vertreter der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde,
die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident oder ihre/seine Vertreterin oder Vertreter,
zwei bis drei externe Sachverständige, davon mindestens eine/einer aus der Wirtschaft und eine/einer aus der medizinischen Wissenschaft,
eine Vertreterin/ein Vertreter der Beschäftigten nach § 20, die/der von diesen gewählt wird, und
bis zu zwei weitere von der Landesregierung zu benennende Mitglieder.
Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt, sofern sie ihm nicht Kraft Amtes angehören, vier Jahre.
Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 5 werden von der/dem Aufsichtsratsvorsitzenden auf Vorschlag des Klinikumsvorstands bestellt. Für die Beschäftigtenvertreterin/den Beschäftigtenvertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das sie/ihn im Falle einer Verhinderung im Aufsichtsrat vertritt. Die Beschäftigtenvertreterin/Der Beschäftigtenvertreter und das Ersatzmitglied werden nach einer vom Aufsichtsrat erlassenen Wahlordnung gewählt.