§ 10 UKSG
Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Klinikumsvorstand. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen, und trägt Sorge für die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1. Er ist insbesondere zuständig für
die Änderung der Satzung nach § 21 sowie die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Klinikumsvorstands,
die Bestellung der Mitglieder des Klinikumsvorstands, die Regelung ihrer Vergütung und ihre Abberufung aus wichtigem Grund,
die Feststellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und der Verwendung des Jahresergebnisses sowie die Bestellung der Abschlussprüferinnen/Abschlussprüfer,
die Beschlussfassung über Maßnahmen nach § 5 Absatz 4,
die Zustimmung zum Strukturplan des Universitätsklinikums,
die Genehmigung der Bildung, Aufhebung und Änderung von Kliniken, klinischen Instituten und sonstigen klinischen Bereichen,
die Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von klinikeigenen Grundstücken oberhalb einer Grenze von einer Million Euro,
die Zustimmung zum Eingehen von Verbindlichkeiten und die Aufnahme von Krediten oberhalb einer Grenze von einer Million Euro,
die Entlastung des Klinikumsvorstands,
die Zustimmung zu grundsätzlichen Regelungen über Chefarztverträge nach § 22 (Musterchefarztverträge).
Die Mitglieder des Aufsichtsrats führen je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall der Verhinderung können sie Personen ermächtigen, an ihrer Stelle an Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen. Sie können an einer Beschlussfassung dadurch teilnehmen, dass sie schriftliche oder elektronische Stimmabgaben überreichen lassen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben sich unbeschadet der übergreifenden Interessen des Landes für das Wohl des Universitätsklinikums einzusetzen und alles zu unterlassen, was sie in Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben setzen könnte. Über vertrauliche Angaben, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, sowie über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse haben sie Verschwiegenheit zu bewahren. Entscheidungen des Aufsichtsrats, die Belange der Forschung und Lehre betreffen, bedürfen des Einvernehmens mit dem Universitätspräsidium. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben im Fall eines Haftungsanspruchs, der aufgrund ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat geltend gemacht wird, gegen das Klinikum Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Handelt das Aufsichtsratsmitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig, besteht dieser Anspruch nicht. Gegenüber dem Klinikum haften sie nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Im Übrigen bestimmt das Nähere über die Aufgaben, die Zuständigkeiten und das Verfahren des Aufsichtsrats die Satzung nach § 21.