Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für den Erhebungszeitraum der Landwirtschaftskammerumlage bis einschließlich des gesamten Jahres 2024 ist das Umlagegesetz vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87) in der bis einschließlich zum [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und ist für die jeweiligen Erhebungen der Landwirtschaftskammerumlage ab dem Jahr 2025 anzuwenden.…
Das Landesumzugskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1993 (GV NRW. S. 464) in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung ist weiter…
§ 1 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ist erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2016 anzuwenden.
Die auf Grund der nach dem Ablauf des 8. Januar2024 geltenden Fassung erforderlichen Änderungen zur Bekanntgabe nach § 3 Absatz 1 sind spätestens zum 1. Januar…
Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, sämtliche gemäß § 31 Absatz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S.…
Die Regelungen der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 2. Februar 2025 (GV. NRW. S. 180) gelten für Aufwendungen, die nach dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.