UmwG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 208 UmwGInhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der BarabfindungUmwandlungsgesetz · Fünftes Buch, Erster Teil § 207§ 209 Auf den Anspruch auf Barabfindung ist § 30 entsprechend anzuwenden.