UmwG — InhaltsübersichtFünftes Buch Formwechsel›Zweiter Teil Besondere Vorschriften›Fünfter Abschnitt Formwechsel von Versicherungsvereinen auf GegenseitigkeitGesetzBundgeltende Fassung§ 297 UmwG(weggefallen)Umwandlungsgesetz · Fünftes Buch, Zweiter Teil, Fünfter Abschnitt § 296§ 298 - § 296§ 298