Verordnung über die Errichtung einer Unfallkasse Saarland Vom 27. Mai 1997
Aufsichtsbehörde und, soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständige oberste Landesbehörde zur Ausführung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
§ 2 UnfKV SL
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