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Die in der in § 1 genannten Verordnung geregelten Zuständigkeiten des Ministerpräsidenten werden vom Universitätspräsidenten und die Zuständigkeiten des Chefs der Staatskanzlei vom Kanzler der Universität wahrgenommen. Stellenausschreibungen erfolgen in Abstimmung mit dem Chef der Staatskanzlei.