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1Die hauptamtlichen Mitglieder des Präsidiums, die Direktorin/der Direktor der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek sowie die Professorinnen und Professoren sind Beamtinnen und Beamte oder Beschäftigte des Landes. 2Sie werden von der Leiterin/dem Leiter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde ernannt oder bestellt. 3Die Leiterin/Der Leiter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten und übt die Arbeitgeberbefugnisse für die Beschäftigten des Landes aus. 4Sie/Er kann die Befugnisse als Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter und die Arbeitgeberbefugnisse ganz oder teilweise auf die Präsidentin/den Präsidenten übertragen.
1Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule, die nicht unter Absatz 1 fallen, stehen in einem Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule. 2Die Präsidentin/Der Präsident ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten der Hochschule und übt die Arbeitgeberbefugnisse für die Beschäftigten der Hochschule aus. 3Sie/Er kann diese Befugnisse ganz oder teilweise auf die hauptamtliche Vizepräsidentin/den hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung übertragen. 4Für administrativ-technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 44 Absatz 3 entsprechend.
1Die Personalstruktur ist so auszugestalten, dass die Qualität und die Kontinuität der wissenschaftlichen Arbeit in Forschung und Lehre gesichert sind. 2Insbesondere ist mit Blick auf dauerhafte Aufgaben in den wissenschaftlichen Bereichen die Anzahl der Dauerstellen in ein angemessenes Verhältnis zu den befristeten Qualifikationsstellen zu bringen und zu halten. 3Zur Sicherstellung guter Beschäftigungsbedingungen vereinbart die Hochschule mit den Personalräten einen Rahmenkodex.
Die Hochschulen besitzen Dienstherrnfähigkeit.
Das Staatsministerium ist oberste Dienstbehörde und damit den Mitgliedern des Rektorates dienstvorgesetzt. Es kann einzelne Befugnisse durch…
Das Personal der Hochschule steht im Landesdienst. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten ist die…
Dienstvorgesetzte Stelle der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder ist die oder der Vorsitzende des Hochschulrats, es sei denn, das Ministerium behält sich die…
Im Bereich der Hochschulen des Landes ist zuständige Stelle für die Verpflichtung von Landesbediensteten oder Bediensteten der Universität die jeweilige…
Das Personal steht im Dienst der jeweiligen Hochschule. Die Hochschulen besitzen das Recht, Beamte zu haben. Das Land stellt nach Maßgabe des Landeshaushalts…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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