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Die zuständigen Behörden übermitteln regelmäßig die nach §§ 5 und 7 erhobenen Daten, Tatsachen und Erkenntnisse, die Inhalte des Katasters nach § 8 und die Daten zu den in § 6 Abs. 1 genannten Kriterien dem Landesamt, soweit diese für die Führung des Bodeninformationssystems nach § 6 oder die Aufgabenwahrnehmung der in § 10 genannten Behörden und öffentlichen Stellen des Landes benötigt werden. Die übermittelten Inhalte werden von dem Landesamt in Dateien geführt und in Karten dargestellt. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) kann in einer Rechtsverordnung nähere Regelungen für die Übermittlung nach Satz 1 treffen, insbesondere über den Umfang der zu übermittelnden Inhalte, über die Form der Übermittlung einschließlich eines automatisierten Verfahrens, sowie über die erforderlichen Maßnahmen der Datensicherheit.
Für den Inhalt des Bodeninformationssystems (§ 6), der Kataster (§ 8) und der Dateien und Karten nach Absatz 1 besteht eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht; dies gilt nicht für personenbezogene Daten, deren Aufbewahrung für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Weitere Ausnahmen kann die jeweils nächsthöhere Bodenschutzbehörde sowie die oberste Bodenschutzbehörde gegenüber dem Landesamt zulassen.
Die in Absatz 1 genannten Stellen sind ferner verpflichtet, an das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, im Folgenden Landesamt, Daten aus Bodenuntersuchungen…
Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen dürfen die erhobenen Daten an die anderen in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sowie an die Bundesministerien der…
Alle Unterlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters wie zum Beispiel Bücher, Karten, Pläne, Akten, Schriftstücke, Karteien, Luftbilder,…
bei der Erhebung, Führung und Bereitstellung der Daten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durch das amtliche Vermessungswesen nach dem…
Die öffentliche Hand ist verpflichtet, erhobene Daten aus Untersuchungen über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens zur…
Soweit die nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 31 Abs. 1 Nr. 1 erforderlichen Daten nicht nach den Absätzen 1 und 2 ermittelt und bereitgestellt werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.