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Beim Landesamt wird ein Fachinformationssystem "Stoffliche Bodenbelastung" eingerichtet und geführt. In diesem können Daten gespeichert werden, die für die Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz sowie für staatliche und kommunale Planungen mit Bezug zum Boden erforderlich sind. Insbesondere können dort aufgenommen werden Daten über
stoffliche Belastungen von Böden einschließlich erforderlicher Angaben zu Bodeneigenschaften,
Bodenfunktionsbeeinträchtigungen durch stoffliche Belastungen,
Umwelteinwirkungen auf Böden und solche, die von Böden ausgehen oder zu besorgen sind,
Bezeichnung, Größe, Nutzung und Lage von Flächen,
Bezeichnung der zugrundeliegenden Messprogramme und
sonstige Daten, Tatsachen und Erkenntnisse über Verdachtsflächen und schädliche Bodenveränderungen sowie
Daten aus Bodenbelastungskarten nach § 5 Abs. 2.
Beim Geologischen Dienst - Landesbetrieb - wird ein Fachinformationssystem "Bodenkunde" eingerichtet und geführt. In diesem werden bodenkundliche und geowissenschaftliche Informationsgrundlagen und deren notwendige Auswertung für eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitgestellt, sofern diese für die Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach diesem Gesetz sowie für staatliche und kommunale Planungen mit Bezug zum Boden erforderlich sind. Es kann insbesondere Daten enthalten über
physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit von Böden,
Bodentypen und Bodenfunktionen,
Bodenfunktionsbeeinträchtigungen, Bodenversiegelungen, Auf- und Abträge sowie
Bezeichnung, Größe, Nutzung und Lage von Flächen.
Um den Zustand und die Veränderung der Beschaffenheit von Böden zu erkennen und zu überwachen, wird ein Netz von Dauerbeobachtungsflächen durch das Landesamt eingerichtet und betreut. Die Dauerbeobachtungsflächen sind auf Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Bodenbeschaffenheit in unterschiedlichen zeitlichen Abständen zu untersuchen. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse werden in das Bodeninformationssystem eingestellt. Zu den Dauerbeobachtungsflächen können darüber hinaus die in Absatz 1 und 2 genannten Daten erfasst werden. Einzelheiten der Inanspruchnahme von Flächen zur Einrichtung und zur Betreuung von Flächen nach Satz 1 bleiben vertraglichen Regelungen mit den Grundstückseigentümern oder den Inhabern der tatsächlichen Gewalt vorbehalten. Hierbei sind auch Regelungen für möglicherweise entstehende Schäden vorzusehen.
Das Landesamt wertet die im Bodeninformationssystem enthaltenen Daten aus.
Soweit bei der Durchführung von Untersuchungen nach § 3 Abs. 2 für Zwecke des Bodeninformationssystems unmittelbare Vermögensnachteile entstehen, sind die Betroffenen zu entschädigen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Länder können bestimmen, daß für das Gebiet ihres Landes oder für bestimmte Teile des Gebiets Bodeninformationssysteme eingerichtet und geführt werden.…
sonstige Informationen zur Bodenverbreitung, zum Bodenzustand, insbesondere zur Belastung des Bodens, und zur Bodenentwicklung zu erfassen,
Art und Ausmaß bestehender schädlicher Bodenveränderungen und ihre Auswirkungen,
Die öffentliche Hand ist verpflichtet, erhobene Daten aus Untersuchungen über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens zur…
Die in § 4 Abs. 3 und 6 BBodSchG genannten Personen sind verpflichtet, Anhaltspunkte (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BbodSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 und 2 Bundes-Bodenschutz-…
frühere, bestehende und geplante Nutzungen der altlastverdächtigen Flächen und Altlasten und ihrem Einwirkungsbereich,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.