§ 3 UrkBefrITAVVerordnung über die Bestimmung der Behörde, die für die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden zuständig ist
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 3 UrkBefrBELVVerordnung über die Bestimmung der Beglaubigungsbehörde nach dem deutsch-belgischen Abkommen vom 13. Mai 1975 über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 5 SeeArbG§119Abs4VVerordnung nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.