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Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit unter Berücksichtigung von § 10 für jede Anstalt fest. Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen, insbesondere für Maßnahmen der Beschäftigung, Freizeit, Sport, Seelsorge und Besuche, vorzuhalten. Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten. Insbesondere ist im Rahmen der baulichen Gegebenheiten für eine kindgerechte Ausgestaltung der Besuchsräume und Wartebereiche zu sorgen.
Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden. Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend zulässig und sind zu dokumentieren. Abschnitt 12 Beiräte
Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden. Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend aus zwingenden Gründen zulässig und sind zu…
Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden. Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend aus zwingenden Gründen zulässig, wenn dies wegen…
Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung während der Ruhezeit gewährleistet ist. Dabei ist zu…
Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung während der Ruhezeit gewährleistet ist. Dabei ist zu…
Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit für jede Einrichtung so fest, dass eine angemessene Unterbringung gewährleistet ist. Dabei ist zu…
1Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Gefangenen gewährleistet ist. 2§ 93 Absatz 2 ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.