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(Fundstelle: BGBl. I 2021, 565 – 582; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Nachstehende Vorhaben fallen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 7 Absatz 1 und 2.
Nachstehende Vorhaben fallen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des…
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Anlage 1 Liste UVP-pflichtiger Vorhaben Nachstehende Vorhaben fallen nach § 1 Absatz 1 in den…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTE PROJEKTE 1. Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die…
sonstige betriebsplanpflichtige Vorhaben einschließlich der zur Durchführung bergbaulicher Vorhaben erforderlichen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen, soweit…
1§ 9 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt für die in der Anlage 1 Nummer 2.1 bis 2.8 aufgeführten Vorhaben. 2§ 9 Absatz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Gültig vom 31.08.2026 bis 24.10.2026. Die Grenzen beruhen teils auf dem Tag des Abgleichs mit Gesetze im Internet, nicht auf dem Inkrafttreten.
Zur geltenden Fassung