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Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen zuständig. Findet die Rechtsänderung im Rahmen eines Flurbereinigungs- oder Siedlungsverfahrens statt, so ist das Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung zuständig.
Unberührt bleibt das Recht der Kommunalaufsichtsbehörden nach § 16 Abs. 3 und § 150 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. 2004 S. 594), in seiner jeweils geltenden Fassung Unschädlichkeitszeugnisse bei Gebietsänderungen zu erteilen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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