Unschädlichkeitszeugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden
Gesetz Nr. 842 über Unschädlichkeitszeugnisse Vom 25. Januar 1967
Soweit in den Fällen des § 4 Abs. 2 Unschädlichkeitszeugnisse von Kommunalaufsichtsbehörden erteilt werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
§ 9 UZeugnG SL
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