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1.Das Volk nimmt auf Gebieten, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen, durch Volksbegehren und Volksentscheid an der Gesetzgebung teil. 2Durch eine Volksinitiative kann der Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung befasst werden. Zweiter Abschnitt Volksinitiative