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Gegen Entscheidungen der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten gemäß § 43 kann innerhalb eines Monats nach Zugang beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschwerde erhoben werden.
Kommt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass der Volksentscheid gemäß § 43 Abs. 2 für ungültig zu erklären ist, erklärt er zugleich das gemäß § 42 angenommene Gesetz für unwirksam.
Die Entscheidungsformel des Verfassungsgerichtshofes wird von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen bekannt gemacht.
Gegen den Bescheid der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten können die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson binnen eines…
Das Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 949) wird wie folgt geändert: Hält der…
1Entscheidungen der Landesregierung über Zulässigkeit und Zustandekommen des Volksbegehrens können vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden. 2Die…
1Über Zulässigkeit und Zustandekommen des Volksbegehrens entscheidet die Landesregierung. 2Gegen ihre Entscheidungen kann der Verfassungsgerichtshof angerufen…
Hält die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident die formellen Voraussetzungen des Volksantrages nicht für erfüllt oder hält sie oder er diesen aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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