VAG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietGeld-, Kredit- und Versicherungswesen§ 3 VAG SLKostendeckungGesetz Nr. 564 über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen im Saarland Vom 22. Dezember 1956 § 2§ 4 Leichte SpracheEinfache Sprache Barrierefrei(1)Zur Deckung der Kosten, die dem Land durch die Aufsicht nach § 1 entstehen, werden von den Versicherungsunternehmen Gebühren erhoben.(2)Die Gebühren setzt das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit fest. § 2§ 4