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Die Solvabilität der Gruppe, an deren Spitze ein beteiligtes Versicherungsunternehmen steht, ist auf der Grundlage eines konsolidierten Abschlusses gemäß den §§ 261 bis 264 (Konsolidierungsmethode) zu berechnen.
Die Gruppenaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe die Verwendung der in § 265 beschriebenen Methode (Abzugs- und Aggregationsmethode) oder, wenn die Verwendung der Konsolidierungsmethode allein nicht angemessen wäre, eine kombinierte Anwendung beider Methoden festlegen.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Solvabilität der Gruppe, der die in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a genannten Versicherungs- und…
der Summe aus der anhand konsolidierter Daten berechneten Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene und dem Beitrag der in Artikel 228 Absatz 1 genannten…
dem Beitrag, den in Artikel 228 Absatz 1 genannte verbundene Unternehmen zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe leisten, wenn dieser Beitrag gemäß Artikel 228…
bei Unternehmen, auf die Methode 1 angewandt wird, der anhand konsolidierter Daten gemäß Artikel 230 Absatz 2 berechneten konsolidierten…
Folgende Artikel werden eingefügt: Kombination aus den Methoden 1 und 2 (1) Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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