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Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität eines Versicherungsunternehmens, das an einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem Finanzinstitut beteiligt ist, können die beteiligten Versicherungsunternehmen die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG festgelegte Methode 1 oder 2 entsprechend anwenden. Die Konsolidierungsmethode darf nur angewendet werden, wenn das integrierte Management und die interne Kontrolle in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen nach Auffassung der Gruppenaufsichtsbehörde angemessen sind. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.
Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 gestatten die Mitgliedstaaten ihren Aufsichtsbehörden, wenn diese bei einer bestimmten Gruppe die für die Gruppenaufsicht…
Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wird auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet.Die…
Der Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe wird gemäß Artikel 230 Absatz 2 berechnet.Der Mindestbetrag der konsolidierten…
Folgende Artikel werden eingefügt: Kombination aus den Methoden 1 und 2 (1) Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder…
Alle anrechnungsfähigen Eigenmittel eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungs- oder…
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