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Die Anwärterinnen und Anwärter können durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen.
Wenn in mehr als zwei Ausbildungsberichten ein oder mehrere Leistungs- oder Verhaltensmerkmale mit weniger als 7,5 Punkten bewertet worden sind oder eine Wiederholungsklausur mit weniger als 7,5 Punkten bewertet worden ist, ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen.
Die Anwärterinnen und Anwärter können den Vorbereitungsdienst jederzeit beenden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Der Vorbereitungsdienst kann von der Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt vorzeitig beendet werden, wenn eine Auszubildende oder ein…
Die Einstellungsbehörde kann eine Beamtin auf Widerruf oder einen Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn a) sie oder er die…
Die Anwärterinnen und Anwärter können durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 23…
Das Beamtenverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 oder 2 beendet wird. Teil 3 Prüfungsverfahren
Die Einstellungsbehörde kann eine Beamtin auf Widerruf oder einen Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn
Die Einstellungsbehörde kann eine Beamtin auf Widerruf oder einen Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.