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Die Hochschule kann für Zwecke der Verwaltung Stammdatensätze der Studierenden erheben und speichern. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Kontaktdaten, Art des zum Hochschulstudium berechtigten Bildungsstandes und Einstellungsbehörde. Der zugehörige Wohnsitz kann bei Bedarf mit erhoben werden. Die Hochschule darf die Stammdatensätze zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums weiterverarbeiten. Insbesondere dürfen die Bewertungen der während des Studiums zu erbringenden Prüfungs- oder Studienleistungen im Stammdatensatz erfasst werden. Die Stammdatensätze dürfen für die Durchführung des Prüfungsverfahrens sowie zur Auswertung der Prüfungsergebnisse weiterverarbeitet werden. Zulässig ist insoweit auch eine Merkmalvergabe zum Nichtbestehen der Bachelorarbeit, erstmalig oder endgültig, zur Aufnahme in den Stammdatensatz.
Die Hochschule darf der Einstellungsbehörde die Stammdatensätze zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht übermitteln.
Die Hochschule kann für Zwecke der Verwaltung Stammdatensätze der Studierenden erheben und speichern. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, Name,…
Die Hochschule darf den dienstaufsichtführenden Einstellungsbehörden die Stammdatensätze zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht zur Verfügung stellen.
Die Hochschule kann für Zwecke der Verwaltung und des ordnungsgemäßen Studiums Stammdatensätze der Studierenden verarbeiten. Ein Stammdatensatz besteht aus…
1Die Hochschule errichtet zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Informationssystem, das die Grunddaten der Hochschule enthalten muss. 2Dazu gehören insbesondere…
Die Hochschulen dürfen zum Zwecke der individuellen Unterstützung von Studierenden bei ihren Lernprozessen Systeme zur Lerndatenanalyse aufbauen und betreiben…
Die Hochschulen erheben von den Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern für die Zulassung zum Studium deren personenbezogene Daten nach Nummer 1 bis 22 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.