Gesetze
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Die Hochschule kann für Zwecke der Verwaltung Stammdatensätze der Studierenden erheben und speichern. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), Art des zum Hochschulstudium berechtigten Bildungsstandes und Einstellungsbehörde, der zugehörige Wohnsitz kann bei Bedarf mit erhoben werden.
Die Hochschule darf den dienstaufsichtführenden Einstellungsbehörden die Stammdatensätze zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht zur Verfügung stellen.
Die Hochschule darf der Einstellungsbehörde die Stammdatensätze zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht übermitteln.
Die Hochschule kann für Zwecke der Verwaltung Stammdatensätze der Studierenden erheben und speichern. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, Name,…
Die Hochschule kann für Zwecke der Verwaltung und des ordnungsgemäßen Studiums Stammdatensätze der Studierenden verarbeiten. Ein Stammdatensatz besteht aus…
1Die Hochschule errichtet zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Informationssystem, das die Grunddaten der Hochschule enthalten muss. 2Dazu gehören insbesondere…
Die Hochschulen erheben von den Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern für die Zulassung zum Studium deren personenbezogene Daten nach Nummer 1 bis 22 der…
Daten, die Hochschulen an andere Einrichtungen übermitteln, und Daten mit Hochschulbezug, die andere Einrichtungen des Landes, insbesondere staatliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.