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Die Aufsichtsarbeiten sind von einem Erstprüfenden und von einem Zweitprüfenden in der von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmten Reihenfolge und Frist zu beurteilen und mit einer der in § 14 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Bei abweichender Beurteilung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Schließt es sich keiner der Bewertungen an, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die getroffene übereinstimmende Bewertung der Erst- und Zweitprüfenden und die Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und die Bewertung durch Entscheidung des Prüfungsausschusses dürfen nicht mehr geändert werden. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 18 Absatz 3) aufzuheben.
Die Aufsichtsarbeiten sind von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer in der vom Vorsitz bestimmten…
Die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder von zwei weiteren Prüfenden im Sinne des § 13 Absatz 4 nacheinander in der von dem…
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach § 17 sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. Die oder der Vorsitzende bestimmt, welches Mitglied…
Die Arbeiten der schriftlichen Prüfung sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander in der von dem Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge zu…
Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; schließt sie oder er sich keiner der Bewertungen an, so…
Die Arbeiten sind von zwei Prüferinnen oder Prüfern nacheinander in der vom Vorsitz bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit Noten und Punkten nach § 11…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.