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Die Aufsichtsarbeiten sind von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer in der vom Vorsitz bestimmten Reihenfolge und Frist zu beurteilen und mit einer der in § 22 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Bei abweichender Beurteilung entscheidet der Vorsitz. Schließt er sich keiner der Bewertungen an, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die getroffene übereinstimmende Bewertung der Erst- und Zweitprüfer und die Entscheidung des Vorsitzes und die Bewertung durch Entscheidung des Prüfungsausschusses dürfen nicht mehr geändert werden. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität nach § 17 Absatz 3 aufzuheben.
Die Aufsichtsarbeiten sind nicht bestanden, wenn eine Aufsichtsarbeit mit ,,mangelhaft“ und eine mit „ausreichend“ bewertet wurde, wenn beide Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder eine Arbeit mit ,,ungenügend“ bewertet worden sind.
Sind die Aufsichtsarbeiten nicht bestanden, so sind die Auszubildenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen.
Die Feststellung des Prüfungsergebnisses trifft der Vorsitz. Sie wird der oder dem Auszubildenden schriftlich bekannt gegeben.
Die Aufsichtsarbeiten sind von einem Erstprüfenden und von einem Zweitprüfenden in der von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmten…
Die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder von zwei weiteren Prüfenden im Sinne des § 13 Absatz 4 nacheinander in der von dem…
Die Arbeiten der schriftlichen Prüfung sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander in der von dem Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge zu…
Jede Prüfungsarbeit ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der von dem Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmten Reihenfolge zu…
Die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten sind den Auszubildenden zeitnah bekannt zu geben. Über die Aufsichtsarbeiten wird eine Bescheinigung mit Gesamtnote…
Aufsichtsarbeiten, zu denen eine Auszubildende oder ein Auszubildender ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung ohne ausreichende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.