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Zur mündlichen Prüfung wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch eingeladen.
Der Ausbildungsschwerpunkt „Verwalten“ wird in einem 30 Minuten dauernden Gespräch zum Prüfungsgebiet „Allgemeines Verwaltungsrecht und Agrar- und Umweltrecht“ geprüft. Der Ausbildungsschwerpunkt „Leiten und Steuern“ wird in einem 30 Minuten dauernden Gespräch geprüft. Der Ausbildungsschwerpunkt „Beraten“ wird als 10 Minuten dauernder Kurzvortrag über eine Beratungsaufgabe mit anschließendem 30 Minuten dauerndem Kolloquium geprüft. Es werden 90 Minuten Vorbereitungszeit gewährt. Die Prüfungszeit kann verlängert werden, wenn es zur Beurteilung der Leistungen notwendig ist. Die Verlängerung soll 10 Minuten nicht überschreiten.
Das vorsitzende Mitglied leitet die mündliche Prüfung. Es hat darauf hinzuwirken, dass zu Prüfenden in geeigneter Weise befragt werden, und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind vom Prüfungsausschuss mit je einer der in § 14 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten.
Die Prüfung umfasst die in der Anlage 3 aufgeführten Prüfungsfächer. Der Vorsitz leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf hinzuwirken, dass die oder der…
Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss abgelegt. Dieser ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens drei weitere Mitglieder…
Der Vorsitz des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Der Vorsitz hat darauf hinzuwirken, dass die Beamtin oder der Beamte in geeigneter Weise…
Der Aktenvortrag und die Leistungen in jedem Fachgebiet der mündlichen Prüfung werden von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einem…
Die Leistungen in jedem Prüfgebiet der mündlichen Prüfung werden von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einem Punktwert nach § 20…
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und hat darauf hinzuwirken, dass die Kandidaten in geeigneter Weise befragt werden. Er ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.