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Wer die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfungnicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Bei der Wiederholung ist eine mit mindestens ,,ausreichend“ bewertete Hausarbeit anzurechnen. Soweit das Nichtbestehen der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung auf dem Nichtbestehen der mündlichen Prüfung beruht, ist lediglich die mündliche Prüfung zu wiederholen. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend.
Wurde das Staatsexamen nicht bestanden, so darf es einmal wiederholt werden.
Wer die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 25 Absatz 2 und 3 oder des § 26 als nicht…
Die Große Staatsprüfung kann bei Nichtbestehen ein Mal wiederholt werden.
1Wer die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, darf sie auf Antrag einmal wiederholen. 2Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
Wer die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 25 Absatz 2 und 3 oder des § 26 als nicht…
Wer die Große Staatsprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann sie einmal wiederholen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.