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Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung ,,Assessorin des Verwaltungsdienstes“ oder ,,Assessor des Verwaltungsdienstes“ zu führen.
Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Befugnis erworben, die Bezeichnung ,,Assessorin oder Assessor der Agrarwirtschaft“ zu führen.
Wer die archivarische Staatsprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Assessorin des Archivwesens“ oder „Assessor des Archivwesens“ zu führen.…
Wer die Prüfung bestanden hat, darf die Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor" führen. Vierter Teil Anrechnungen; Aufbewahrungsfristen
Wer die Zweite Staatsprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Assessorin des Lehramtes“ oder „Assessor des Lehramtes“ zu führen.
Wer die Zweite Staatsprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Assessorin des Lehramtes“ oder „Assessor des Lehramtes“ zu führen.
Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin/Verwaltungswirt“ zu führen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.