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Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses gibt der zu prüfenden Person im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Prüfung bekannt. Über die bestandene Prüfung erhält die zu prüfende Person außerdem ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1.
Der zu prüfenden Person wird darüber hinaus eine schriftliche, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Mitteilung über das Gesamtergebnis zugestellt, aus der sich auch die Einzelbewertungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung ergeben.
Während der Rechtsbehelfsfrist kann die zu prüfende Person in die Niederschrift und in die Aufsichtsarbeiten beim Landesprüfungsamt Einsicht nehmen.
Prüfungsakten sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Zeugnisse und Prüfungsniederschriften sind 30 Jahre aufzubewahren.
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung wird ein Prüfungszeugnis ausgehändigt. Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche…
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Prüfungszeugnis aus, das die Einzelnoten und das…
Nach der Bewertung ist der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag das Ergebnis der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.
Das Ergebnis der Prüfungen nach Absatz 1 ist dem Prüfling unmittelbar nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss mitzuteilen.
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt der Prüfungsausschuss ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 6 aus. Wer die Prüfung nicht bestanden…
Die Entscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung ist dem Prüfling unmittelbar nach Abschluss der mündlichen Prüfung vom Prüfungsausschuss mitzuteilen, auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.